„Steu­er­hin­ter­zie­hung“, ein har­tes Wort für eine klei­ne Unart. Nein, kein Kava­liers­de­likt, kei­ne Klei­nig­keit, son­dern schlicht die Fra­ge, ob sich Fah­rer von Fir­men­fahr­zeu­gen einen Vor­teil erschlei­chen, der eigent­lich zur För­de­rung von bestimm­ten Ver­hal­ten gedacht ist. Wenn ich für das Benut­zen eines Elek­tro­mo­tors bares Geld ein­strei­che, dann aber den Elek­tro­mo­tor unge­nutzt mit mir rum­tra­ge, dann kann man über die Ver­wen­dung des Wor­tes Steu­er­hin­ter­zie­hung ger­ne mal nachdenken.

Aber fan­gen wir mal vor­ne an.

Neue Hochleistungen aus dem Bundesverkehrsministerium

Erklär­tes Ziel der Bun­des­re­pu­blik und Euro­pas ist es, den Anteil der elek­tri­schen Antrie­be nach oben zu pushen. Dabei geht es natür­lich auch um die Ein­hal­tung der euro­päi­schen CO2-Vor­schrif­ten, aber eben auch die Siche­rung der neu­en Antriebs­märk­te für die deut­sche Auto­mo­bil­in­dus­trie. Wir müs­sen also einen Markt kre­ieren, der eine bes­se­re öko­lo­gi­sche und öko­no­mi­sche Zukunft vor sich hat als der Markt für Ver­bren­nungs­mo­to­ren. Es müs­sen Markt­hin­der­nis­se, die nor­mal für einen jun­gen Markt sind, aus dem Weg geräumt werden.

So ist es doch klar, dass der Markt der Elek­tro­au­tos (BEV) und Plug-In-Hybri­den (PHEV), schwer­lich mit dem Markt der Ver­bren­ner mit­hal­ten kann, weil er nicht auf Stüt­zung der Anschaf­fungs­kos­ten durch den Nach­fol­ge­markt (also Gebraucht­wa­gen­markt) zäh­len kann. Ein E‑Fahrzeug, dass heu­te brand­mo­dern ist, wird in 4 Jah­ren unver­käuf­lich sein, weil sich die Tech­no­lo­gie so der­art rasant ent­wi­ckelt, dass nie­mand mehr die­se Fahr­zeu­ge kau­fen wol­len wird. Also bedeu­tet dies eine Voll­amor­ti­sa­ti­on der gesam­ten Anschaf­fungs­kos­ten über den Nut­zungs­zeit­raum von weni­gen Jah­ren. Das macht die E‑Mobilität in ihrer heu­ti­gen Ent­wick­lungs­la­ge völ­lig wettbewerbsunfähig.

Und wo bleibt jetzt das The­ma Steu­er­hin­ter­zie­hung? Abwar­ten, ein biss­chen Basis­be­trach­tung ist noch notwendig.

Förderhilfen und Steuererleichterung beim Kauf von Elektroautos

E‑Mobilität ist also wett­be­werbs­un­fä­hig, soweit so gut. Des­we­gen muss die­ser Markt, sofern man ihn ent­wi­ckeln will, Start­hil­fen bekom­men. Und das bekommt er. För­de­run­gen von Staat und Her­stel­lern für den Käu­fer und auch noch Steu­er­erleich­te­run­gen für den Nut­zer von Dienst­fahr­zeu­gen. Das ist das Paket, dass die Elek­tro­au­tos inter­es­sant machen soll.

Ansprechpartner

Patri­ce Ötvös
Geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter
Tel: 040 – 32 50 71 – 25 mail@costconsult.de
Elektroautos: Steuerhinterziehung statt -erleichterung?

Und es funk­tio­niert. Die Neu­zu­las­sun­gen von Elek­tro­au­tos und Plug-In-Hybri­den boomt. Die Anzahl der E‑Autos hat sich ver­drei­facht und die der PHEV fast verdoppelt.

Die Steu­er­vor­tei­le für die Pri­vat­nut­zung von Fir­men­wa­gen wur­den vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und Infra­struk­tur (BMVI) natür­lich an bestimm­te Vor­ga­ben geknüpft. Und genau die­se Vor­ga­ben wer­den zu einem nicht zu ver­nach­läs­si­gen­den Teil nicht erfüllt.

BMVI-Vorgaben für mögliche Steuervorteile

Die Vor­ga­ben sind zunächst ein­fach: Ein PHEV muss min­des­tens 40 Kilo­me­ter elek­trisch fah­ren kön­nen und/oder weni­ger als 50g CO2 pro Kilo­me­ter aus­sto­ßen. Das Mess­ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des CO2 Aus­sto­ßes ist WLTP. Wie­viel es aus­stößt hängt sehr indi­vi­du­ell von dem Fahr­zeug sel­ber, der Aus­stat­tung des Fahr­zeu­ges und natür­lich dem Ver­hal­ten der Fah­re­rin­nen und Fah­rer ab. Mit­te des Jah­res 2019 wur­de bereits dis­ku­tiert, ob denn die Nach­rüs­tung eines Fahr­zeu­ges mit eine Anhän­ger­kupp­lung (und dar­aus die Ablei­tung, dass man wohl einen Anhän­ger zie­hen wird (nach WLTP eine Erhö­hung der CO2 Emis­si­on) oder Rei­fen in einer grö­ße­ren Dimen­si­on (die eben­falls zu einer Ver­schlech­te­rung des CO2 Aus­sto­ßes nach WLTP füh­ren kön­nen), den Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung erfüllt, da der/die Nutzer/in ja einen gerin­ge­ren geld­wer­ten Vor­teil ver­steu­ert, obwohl er/sie die Vor­ga­ben nicht erfüllt. Das BMVI hat daher erklärt, dass bei her­stel­ler­kon­for­men Nach­rüs­tun­gen kei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­liegt, obwohl die Vor­ga­ben nicht erfüllt wer­den, und somit das Kli­ma nicht geschützt wird. Nun, das BMVI hat hier wohl wie­der mal ein wenig kurz gedacht, nicht das ers­te Mal.

In allen ande­ren euro­päi­schen Län­dern sind die rei­nen Elek­tro­au­tos in Stück­zahl den PHEV weit über­le­gen, nur in Deutsch­land errei­chen die Plug-In-Hybrid­mo­del­le höhe­re Zulas­sungs­zah­len als die rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­ge. Natür­lich liegt das an der För­der­si­tua­ti­on und natür­lich hat das schlech­te­re Kli­ma­er­geb­nis­se zu Folge.

Werden Hybrid-Fahrzeuge kaum elektrisch gefahren?

Jedoch hat die Sache mit dem Hybri­den noch einen ganz ande­ren Nach­teil. Woher weiß man denn, ob ein Hybrid-Fahr­zeug jemals elek­trisch gela­den wird? Immer häu­fi­ger wird berich­tet, dass jun­ge Lea­sing­rück­läu­fer ein völ­lig jung­fräu­li­ches Lade­ka­bel haben und dem­nach nie auch nur einen Meter elek­trisch gefah­ren sind. Die Bun­des­re­gie­rung geht davon aus, dass die Real-CO2-Aus­stö­ße beim Zwei bis Vier­fa­chen der Norm­wer­te lie­gen. Trotz­dem sind die Steu­er­sub­ven­tio­nen in Anspruch genom­men wor­den. Ist das Steuerhinterziehung?

Strom- und Kraftstoffverbrauch müssen aufgezeichnet werden

Genau aus die­sem Grund müs­sen seit dem 01.01.2021 sämt­li­che neu zuge­las­se­nen Fahr­zeu­ge in der Lage sein, ihren Strom- und Kraft­stoff­ver­brauch auf­zu­zeich­nen und an die EU-Kom­mis­si­on zu übermitteln.

Im Fokus lie­gen haupt­säch­lich die Auto­her­stel­ler, um bes­ser fest­stel­len zu kön­nen, ob die CO2-Flot­ten­grenz­wer­te über­schrit­ten wer­den oder nicht. Der ein­zel­ne Fah­rer könn­te jedoch über die Fahr­ge­stell­num­mer eben­falls ermit­telt wer­den und somit stün­de einer Über­prü­fung der vor­aus­set­zungs­ad­äqua­ten Inan­spruch­nah­me von Steu­er­vor­tei­len rein tech­nisch nichts mehr im Wege. Und ehr­lich gesagt, war­um soll­te man dem Fah­rer eines E‑Hybridfahrzeuges, der eigent­lich nur mit dem Ver­bren­ner fährt, gegen­über einem Fah­rer eines Die­sel­mo­tors denn Steu­er­vor­tei­le einrichten?