Seit dem 01. Dezem­ber 2021 besit­zen pri­va­te Ver­brau­cher und Unter­neh­men mehr Rech­te bei Telefon‑, Inter­net- und Mobil­funk­ver­trä­gen. Zu den wich­tigs­ten Ver­trags­än­de­run­gen gehört der Weg­fall der auto­ma­ti­schen Ver­trags­ver­län­ge­rung (§ 56, Absatz 3 TKG) und kür­ze­re Ver­trags­kün­di­gungs­fris­ten für bestimm­te Telekommunikationsverträge.

Neues Telekommunikationsgesetz – was gilt nun für Unternehmen?

Nach Bekannt­ga­be der neu­en Ände­run­gen im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz ste­hen nun, inzwi­schen nach etwa drei Mona­ten, fol­gen­de Ver­än­de­run­gen für Unter­neh­men fest:

Der Weg­fall einer auto­ma­ti­schen Ver­trags­ver­län­ge­rung gilt für Ver­trä­ge, die ruf­num­mer­ba­sier­te Sprach­über­tra­gun­gen und Inter­net­zu­gän­ge anbie­ten, wel­che gleich­zei­tig öffent­lich zugäng­lich sind.

Die neue Ände­rung im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz gilt dem­nach für alle Mobilfunk‑, Fest­netz- und Inter­net­ver­trä­ge. Dabei wird nicht zwi­schen Neu- und Alt­ver­trä­gen unter­schie­den. Der Weg­fall der auto­ma­ti­schen Ver­trags­ver­län­ge­rung betrifft dem­nach sowohl neue Ver­trä­ge als auch bestehen­de Verträge.

Telekommunikationsgesetz: Neue Vertragsbedingungen

Zuvor ver­län­ger­ten sich Ver­trä­ge bei einer nicht recht­zei­ti­ger Kün­di­gung meis­tens um 12 Mona­te. Im Zuge der neu­en Ände­run­gen ver­län­gern sich Ein­zel­ver­trä­ge auf unbe­stimm­te Zeit, sind jedoch von bei­den Ver­trags­par­tei­en jeder­zeit mit einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat künd­bar. Die neue Kün­di­gungs­frist gilt eben­falls, wenn Sie bereits vor Dezem­ber 2021 eine Kün­di­gung Ihres Ver­tra­ges ein­ge­reicht haben, sofern der gekün­dig­te Ver­trag noch eine auto­ma­ti­sche Ver­trags­ver­län­ge­rung um 12 Mona­te aufweist.

Soll­te dies der Fall sein, kön­nen Sie Ihre alte Kün­di­gung zurück­zie­hen und eine neue Kün­di­gung anhand der neu­en Rege­lun­gen aussprechen.

Vorteile der neuen Vertragsbedingungen:

Beson­ders im Mobil­funk­be­reich und gera­de bei einer Viel­zahl an Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trä­gen in Unter­neh­men, ins­be­son­de­re wenn der bis­he­ri­ge Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter über­zeug­te, pas­siert es nicht sel­ten, dass Ver­trags­lauf­zei­ten und Kün­di­gungs­fris­ten aus den Augen ver­lo­ren gehen. Und das mit der Fol­ge, dass sich Ver­trä­ge um 12 Mona­te auto­ma­tisch ver­län­gern. Häu­fig bedeu­tet das, dass sich die Ver­trags­kon­di­tio­nen somit verschlechtern.

Der Weg­fall der auto­ma­ti­schen Ver­trags­ver­län­ge­run­gen bie­tet Unter­neh­men somit mehr Fle­xi­bi­li­tät und eine Kos­ten­er­spar­nis, durch die Mög­lich­keit spon­ta­ner Kün­di­gun­gen alter, über­ho­lungs­be­dürf­ti­ger Vertragskonditionen.

Fazit:

Sowohl aus pri­va­ter Sicht als auch aus der Sicht der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons-Ein­käu­fer eines Unter­neh­mens, ist das neue Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz mit der dar­aus resul­tie­ren­den Ver­trags­ver­län­ge­rungs-Rege­lung (Min­dest­lauf­zeit + je 1 Monat) abso­lut zu begrüßen.

Fragen?

Haben Sie Fra­gen zum neu­en Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz? Sind Sie sich unsi­cher, wie sich die neu­en Ver­trags­än­de­run­gen auf Ihre Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trä­ge im Unter­neh­men auswirkt?

Als Unter­neh­mens­be­ra­tung für über 15 Berei­che des Indi­rek­ten Ein­kaufs ist cos­t­con­sult somit Exper­te und Ansprech­part­ner im The­ma Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­ra­tung.

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