Dr. Kat­ja Löhr-Mül­ler, Refe­ren­tin und Rechts­an­wäl­tin für den Bereich Fuhr­park­recht, ist zu Gast in 7 Minu­ten geball­tes Know How bei Patri­ce Ötvös, Geschäfts­füh­rer der cos­t­con­sult GmbH. In der drit­ten Fol­ge spricht die Exper­tin über Fuhr­park­recht in Bezug auf das The­ma E‑Mobilität.

Hin­ter­grund: Elek­tro­mo­bi­li­tät wird als Dienst­fahr­zeug in Deutsch­land immer beliebter.

Kann es der juristischen Umwelt nicht egal sein, welches Dienstfahrzeug dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt wird?

Vie­le Unter­neh­men gehen auf sol­che Wege an das The­ma heran.

Es kann der juris­ti­schen Umwelt nicht egal sein, wel­ches Dienst­fahr­zeug zur Ver­fü­gung gestellt wird. Es ist ein gro­ßer Unter­schied, ob der Mit­ar­bei­ter ein Elek­tro­au­to oder ein Otto-Motor fährt. Bei­de brin­gen ande­re tech­ni­sche und recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen im Fuhr­park mit sich.

Unterschied Ottomotor und Elektromobilität im Fuhrparkrecht

Nicht alle Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen haben die Mög­lich­keit, eine Lade­sta­ti­on an ihrem zu Hau­se zu instal­lie­ren. Elek­tro­mo­bi­li­tät, ohne die Mög­lich­keit zu Hau­se bei Mit­ar­bei­ten­den und/ oder im Unter­neh­men laden zu kön­nen, ist wirt­schaft­lich nicht sinnvoll.

Ganz so ein­fach ist es z. B. auch nicht, eine Lade­infra­struk­tur in der Tief­ga­ra­ge eines gemie­te­ten Park­plat­zes zu instal­lie­ren. In Fal­le einer Eigen­tü­mer­schaft oder Mie­ter­schaft braucht man die Zustim­mung des Ver­mie­ters oder der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bzw., den Beschluss aller Eigentümer.

Kann ein Unternehmen der Belegschaft eine Zusage über ein Elektrofahrzeug oder Hybrid-Fahrzeug geben, wenn erst diese Punkte geklärt sind?

Abso­lut rich­tig. Es kom­men aber wei­te­re Klä­rungs­punk­te, wie z. B. die Abrech­nung des Strom­ver­brauchs zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer vor­ge­nom­men wer­den soll, dazu.

Das ist wesent­lich kom­ple­xer, als man im ers­ten Moment glaubt. Zusam­men­fas­send kann es also vor­kom­men, dass ein Anteil der Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen für die Nut­zung der Mobi­li­täts­lö­sung Elek­tro­mo­bi­li­tät sei­tens des Unter­neh­mens nicht geeig­net ist. Der Druck aus der Arbeit­neh­mer­schaft ist über die Anrei­ze wie z. B. dem geld­wer­ten Vor­teil, jedoch enorm. Mitarbeiter/innen möch­ten ger­ne Elek­tro­au­tos oder Hybri­de fah­ren, um über die Ver­steue­rung Geld zu sparen.

Kann ein Unternehmen der Belegschaft die Nutzung von Elektromobilität verweigern?

In der Regel schon. Genau dafür gibt es die Car Poli­cy. Das bedeu­tet, dass bestimm­te Mit­ar­bei­ter­grup­pen bereits nach Hier­ar­chie- oder Funk­ti­ons­ebe­ne ein­ge­teilt wer­den und dahin­ge­hend unter­schied­li­che Dienst­fahr­zeu­ge zuge­teilt bekom­men. Eine sol­che Ein­tei­lung gilt es nun im Rah­men der Fuhr­park­op­ti­mie­rung für die Elek­tro­mo­bi­li­tät einzuführen.

Es muss anhand von vie­len Fra­gen her­aus­ge­fun­den wer­den, für wel­che Mit­ar­bei­ten­den Elek­tro­mo­bi­li­tät geeig­net ist. Unglei­ches darf auch ungleich behan­delt wer­den, führt aller­dings natür­li­cher­wei­se unter Umstän­den zu Unmut. Unter­neh­men dür­fen also, wenn sie einen sach­li­chen Grund auf­brin­gen kön­nen, Arbeitnehmer/innen in Bezug auf die Elek­tro­mo­bi­li­tät unter­schied­lich behandeln.

Wenn ein/e geeignete/r Mitarbeiter/in nun ein Elektroauto erhält, was ist der nächste Schritt?

Das The­ma Arbeits­schutz bringt nächs­te Schritt mit sich. Denn die Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung, die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung oder die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten selbst sagen, dass in dem Moment, in dem das Unter­neh­men ein Arbeits­mit­tel zur Ver­fü­gung stellt, die Arbeit­neh­mer­schaft in das Arbeits­mit­tel ein­ge­wie­sen und ein­mal jähr­lich unter­wie­sen wer­den muss. Ein Dienst­wa­gen als Elek­tro­fahr­zeug ist was ande­res als Dienst­wa­gen mit Kraftstoff.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten schla­gen bei­spiels­wei­se eine zwei­mal jähr­lich durch­ge­führ­te Prü­fung der Lade­ka­bel des Elek­tro­fahr­zeu­ges von einer Elek­tro­fach­kraft vor. Eine sol­che Prü­fung kos­tet zwi­schen 15 und 80 Euro.

Fuhrparkrecht: Elektromobilität und Versicherungsschutz

Von einem Elek­tro­fahr­zeug ohne Unfall geht kein gro­ßes Brand­ri­si­ko aus. Im Fal­le eines Unfalls kann es jedoch sein, dass dadurch auch die Bat­te­rie in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wor­den ist. Man sagt, auf Grund der che­mi­schen Pro­zes­se, kann die Bat­te­rie eines sol­chen Fahr­zeugs sich noch nach bis zu 48 h ent­zün­den. Wenn sich ein Fahr­zeug 48 h spä­ter ent­zün­det, gehört das dann zum Betrieb des Fahrzeugs?

Über die KFZ-Ver­si­che­rung ist nur das abge­deckt, was wäh­rend des Betriebs des Fahr­zeugs pas­siert. Ist die Gebäu­de­ver­si­che­rung bzw. Brand­ver­si­che­rung zustän­dig, oder gehört die­ses mög­li­che Sze­na­rio noch zum Haf­tungs­um­fang der KFZ-Haftpflichtversicherung?

Das teu­ers­te an einem Elek­tro­fahr­zeug ist die Bat­te­rie. Im Fal­le eines Total­scha­dens ver­gü­tet die Voll­kas­ko-Ver­si­che­rung bei Eigen­schä­den am Fahr­zeug nur den Zeit­wert des Fahr­zeugs. Ist ein/e Mitarbeitende/r mit einem zwei Jah­re alten Elek­tro­au­to in einen Total­scha­den ver­wi­ckelt, bedeu­tet das, dass das Unter­neh­men nur einen Anteil der Bat­te­rie­kos­ten erstat­tet bekommt. Unter­neh­men soll­ten also dar­auf ach­ten, dass die Bat­te­rie auf Neu­wert­ba­sis ver­si­chert ist.

Fazit zum Fuhrparkrecht: Viele Unternehmen sind sich diesen Themen nicht bewusst

Wel­cher Haf­tungs­um­fang ist über den Ver­si­che­rer abge­deckt? Wel­cher Mit­ar­bei­ter oder wel­che Mit­ar­bei­te­rin ist elek­tri­fi­zier­bar? Das sind eini­ge Punk­te im The­ma Fuhr­park­recht, die nicht jedes Unter­neh­men im Blick hat.

Ansprechpartner

Patri­ce Ötvös
Geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter
Tel: 040 – 32 50 71 – 25 mail@costconsult.de